Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines
Für alle Angebote und Leistungen aus dem Geschäftsbereich Haushaltsauflösung, Entrümpelung, und Entsorgungen der Firma Räumungsteam Kathrin Kasper (nachfolgend Auftragnehmerin genannt) und dem Auftraggeber gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber akzeptiert mit Abschluss des Vertrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der vertraglich vereinbarten Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

§2 Angebote und Vertragsschluss
Angebote der Auftragnehmerin zur Haushaltsauflösung, Entrümpelung oder Nachlässen sind kostenfrei. Erst mit der Beauftragung durch den Auftraggeber kommt ein für beide Vertragsparteien verbindlicher Vertag zu Stande. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.

Das Angebot enthält das Entgelt für die Durchführung der Haushaltsauflösung / Entsorgung und die voraussichtlich anfallenden Kosten für die Verbringung des nicht wiederverwertbaren Hausrats zzgl. der derzeit geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern Gegenstände oder Dokumente im Objekt verbleiben, bzw. sichergestellt werden und nicht entsorgt werden sollen, sind diese einzeln und hinreichend bestimmt in der Auftragsbestätigung aufzuführen bzw. vom Auftraggeber bis zum Tage der vereinbarten Räumung entsprechend zu kennzeichnen. Unterlässt der Auftraggeber die Auflistung bzw. Kennzeichnung, so haftet die Auftragnehmerin nicht im Falle einer Entsorgung dieser Gegenstände.
Die Auftragnehmerin hält sich 4 Wochen ab Erstellung des Angebots an dieses gebunden.

§3 Kündigung des Auftrags
Zur Kündigung des Auftrages ist der Auftraggeber jederzeit vor Beginn der Haushaltsauflösung / Entsorgung berechtigt.
Die Auftragnehmerin ist jedoch bei kurzfristiger Kündigung des Auftrags berechtigt, eine Auftragsausfallpauschale in Höhe der unten näher erläuterten Stornierungsgebühren in Rechnung zu stellen.

- Kein Schadenersatz, wenn die Stornierung mehr als 16 Werktage
  vor dem vereinbarten Termin eingeht.

- 30% Schadensersatz des gesamten Wertes der bestellten 
  Leistungen, wenn die Stornierung 15 – 10 Werktage vor dem 
  vereinbarten Termin eingeht.

- 60% Schadensersatz des gesamten Wertes der bestellten 
  Leistungen, wenn die Stornierung 9 – 5 Werktage vor dem
  vereinbarten Termin eingeht.

- 80% Schadensersatz des gesamten Wertes der bestellten
  Leistungen, wenn die Stornierung 4 – 2 Werktage vor dem 
  vereinbarten Termin eingeht.

- 100% Schadensersatz des gesamten Wertes der bestellten 
  Leistungen, wenn die Stornierung 4 – 1 Werktage vor dem 
  vereinbarten Termin eingeht.

- 100% Schadensersatz des gesamten Wertes der bestellten 
  Leistungen, wenn keine Stornierung eingeht, der Auftraggeber am
  vereinbarten Termin nicht erscheint oder die gebuchte Leistung 
  aus anderen Gründen durch Verschulden des Auftraggebers nicht 
  durchgeführt werden kann.

Stornierungen haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen.

§4 Leistungsumfang
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers die Haushaltsauflösungen bzw. Entsorgungen in dem im Angebot näher bezeichneten Räumlichkeiten mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchzugführen. Der Aufraggeber ist im Gegenzug zur Zahlung des im Angebot vereinbarten Entgeltes verpflichtet. 
Die Auftragnehmerin kann zur Erfüllung Ihrer Leistung Dritte heranzuziehen und Subunternehmer beauftragen. Das Objekt wird besenrein hinterlassen, soweit keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen wurde.
Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare besondere Aufwendungen und Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich den Auftraggeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzten. Sollte es hierdurch zu erheblichen (ab 1 Stunde) Wartezeiten kommen, weil der Auftraggeber durch Nichterreichbarkeit nicht entsprechend informiert werden kann, ist die Auftragnehmerin berechtigt diese Zeit in Rechnung zu stellen. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers ist ebenfalls gesondert zu vergüten.

§5 Leistungszeit
Der Auftraggeber ist berechtigt eine Woche nach Überschreiten des geplanten Durchführungstermins die Auftragnehmerin zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung auffordern. Die Auftragnehmerin gerät mit Zugang dieser Aufforderung in Verzug.

§6 Eigentumsübergang
Mit Beginn der Haushaltsauflösung und Entrümpelung gehen alle im Haushalt befindlichen Gegenstände und ungefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in das Eigentum der Auftragnehmerin über. Die weitere Verwendung, Verwertung oder ein Weiterverkauf obliegt der Auftragnehmerin. Ein evtl. Erlös verbleibt bei dieser. Der Auftraggeber versichert mit Annahme des Angebots der Auftragnehmerin Eigentümer der im Haushalt Gegenstände zu sein, bzw. für die Übertragung von Eigentum an den Gegenständen die vollumfängliche Befugnis zu besitzen.
Insbesondere übernimmt die Auftraggeberin keine Haftung für den Verlust von Wertgegenständen. (z. B. Uhren, Schmuck, Bargeld) Sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Gegenstand des Vertrages gemacht wurden, sind diese vor Beginn der Haushaltsauflösung / Entsorgung vom Auftraggeber zu entfernen. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, den Hausrat auf Wertgegenstände zu durchsuchen. 
Finden sich bei der Räumung des Objekts gefährliche Abfälle, wie beispielsweise Asbest, Farben, Lösungsmittel, Benzin, Diesel, Öle oder andere gefährliche Stoffe im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz, so gehen diese Abfälle nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. Der Auftraggeber ist verpflichtet sich selbst um dessen Entsorgung zu kümmern soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
 
§7 Haftung
Im Falle einer fehlerhaften bzw. unwahrheitsgemäßen Auskunft über Eigentumsverhältnisse haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz des entstandenen Schadens und einer Freistellung der Inanspruchnahme der Auftragnehmerin.
Der Auftraggeber hat die Gelegenheit im Rahmen einer gemeinsamen Kontrollbegehungen nach Beendigung des Auftrages das geräumte Objekt auf Beanstandungen und Schäden hin zu untersuchen und diese anzuzeigen. Bei Unterlassung der Untersuchung und/oder Anzeige durch den Auftraggeber wird die Auftragnehmerin mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Auftraggeber von jedweder Haftung für Mängel oder Schäden an dem zu räumenden Objekt freigestellt. Der Auftrag gilt als vollständig und sachmangelfrei, sofern der der Auftraggeber auf eine gemeinsame Kontrollbegehung verzichtet. Die Auftragnehmerin kann für nachträglich festgestellte Mängel oder Schäden keine Haftung übernehmen. Dies gilt ebenso, wenn der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug gerät.
Es greifen die gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen. Ausgeschlossen wird die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung von Laib und Leben Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungshöchstgrenzen betragen für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 500.000€ sowie bei Sachschäden 300.000€. Die vorstehenden Haftungshöchstgrenzen verstehen sich pro Schadenereignis und nicht pro Person oder Sache.
Für das Verschulden seiner Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen die ordentliche Sorgfaltspflicht beachtet haben oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 8 Gefahrentragung 
Die Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Haushaltsauflösung. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Stellt der Auftragnehmer für den Auftraggeber das Entsorgungsgut zur Abholung durch Dritte bereit, so verbleibt das Entsorgungsgut bis zur Abholung durch jene Dritte im Besitz des Auftraggebers. Die Gefahr von daraus resultierenden Schäden an Personen oder Gegenständen Dritter, die durch das Entsorgungsgut verursacht werden, verbleibt beim Auftraggeber.

§9 Zahlung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, 30% der bestellten Leistung als Anzahlung zu verlangen. Diese ist spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Termin vom Auftraggeber auf das angegebene Konto der Auftraggeberin zu zahlen. 
Nach Erhalt der Rechnung ist der Restbetrag ist komplett in bar oder auf das in der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen.
Vorstehende Regelung findet in entsprechender Weise Anwendung auf eine etwaig in Rechnung gestellte Auftragsausfallpauschale.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.

 § 10 Elektro- und Installationsarbeiten 
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro- Gas, Dübel und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. 

§ 11 Trinkgelder 
Trinkgeld ist mit der Rechnung der Auftragnehmerin nicht verrechenbar.

§12 Persönliche Daten
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur diskreten Durchführung des Auftrags, zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Vertragsverhältnisses und zur Beachtung des Datenschutzes der ihm anvertrauten Daten.
Im Hausrat befindliche Dokumente, Fotos oder Datenträger, welche persönliche Daten des Auftraggebers oder von Dritten enthalten, sind vom Auftraggeber vor Beginn der Haushaltsauflösung / Entrümpelung zu entfernen und gelten nicht als anvertraute Daten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verpflichtung, den Hausrat auf derartige Dokumente zu durchsuchen. Er übernimmt insbesondere keine Haftung für einen etwaigen unsachgemäßen Umgang von Dritten, die im Falle der Verwertung des Hausrats vom Auftragnehmer Eigentum an diesen Dokumenten erwerben.

§13 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Gerichtsstand ist Witten.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

§ 14 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht

§ 15 Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung für Verbraucher
Wir nehmen nicht an der alternativen Streitbeilegung für Verbraucher teil. Grundlage hierfür ist § 36 Abs. 3 VSBG.

©Räumungsteam Kathrin Kasper Alle Rechte vorbehalten.

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